MIKADO Organic & Industrial Foods GmbH
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVLB) der Fa. MIKADO Organic & Industrial Foods GmbH
1. Geltung dieser AVLB
Für alle unsere Verkaufsverträge über von uns gehandelte Waren mit kaufmännischen Unternehmen (nachstehend auch: “Käufer”) sowie für die auf unserer Seite beim Zustandekommen oder der Abwicklung solcher Kaufverträge eingeschalteten Makler oder Handelsvertreter gelten die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVLB) oder sofern schriftlich ausdrücklich vereinbart, die Warenvereinsbedingungen der Hamburger Börse e.V. und deren Schiedsgericht. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen, insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
2. Angebote, Auftragsbestätigungen
Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist. Alle Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Bei sofortigen Lieferungen gilt auch unsere Rechnung als Verkaufsbestätigung, auch wenn diese der Lieferung nachfolgt. Der Inhalt des Kontraktbestätigungsschreibens gilt als vereinbart, wenn dem Bestätigungsschreiben nicht unverzüglich widersprochen wird.
3. Lieferung und Lieferfristen
Wir behalten uns richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vor. Bei “Force-Majeure” (Höhere Gewalt), insbesondere bei behördlichen Maßnahmen (z.B. Importlizenzen, Quoten), ungenügender Ernte bzw. ungenügendem Fang, Mangel an Rohstoffen, Trockenheit, Überschwemmung, Einstellung der Schifffahrt, Feuer oder Nichtselbstbelieferung bzw. nicht termingemäßer Lieferung unseres Vorlieferanten (ohne unser Verschulden) sowie bei sonstigen Lieferhindernissen, die wir nicht zu vertreten haben, sind wir berechtigt, unter Beachtung der Interessen des Verkäufers nach unserer Wahl die Vertragserfüllung entsprechend zu verschieben oder von dem Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Vertragspartner ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht.
Soweit nicht ausdrücklich anders bestätigt, sind genannte Liefertermine unverbindlich. Lieferschwierigkeiten oder Lieferung unsererseits nicht bis zu dem nur so genannten Liefertermin berechtigen den Käufer erst nach ergebnislosem Verstreichen einer von ihm uns schriftlich zu setzenden angemessenen Nachfrist zum Rücktritt, soweit nur Teilmengen betroffen sind, auch dann nur bezüglich der jeweils betroffenen Teilmenge, wenn nicht die Lieferung der anderen Teilmenge für den Käufer ohne Interesse ist. Darüber hinaus behalten wir uns in den vorgenannten Fällen das Recht zur Änderung der Liefermenge vor, soweit dies für den Käufer zumutbar ist. In diesem Fall besteht seitens des Käufers kein Recht zum Rücktritt vom Vertrag.
4. Kostenänderungen, Angabe der Ust-ID-Nr. des Käufers
Nach Vertragsabschluß eintretende Mehrbelastungen, wie z.B. Zoll- und Abschöpfungsänderungen, Erhöhungen von Umsatzsteuersätzen oder Frachten oder Erhöhungen des Entgelts für die vereinbarte Entsorgung der Verpackung der Ware usw. berechtigen uns ganz oder teilweise zur Weiterbelastung an den Käufer, nach unserer Wahl auch zum Rücktritt vom Vertrag, wenn die Erhöhung 10% des Netto-Auftragswertes übersteigt.
Bei Verkäufen in das übrige EG-Gemeinschaftsgebiet ist der Käufer verpflichtet, umgehend nach Vertragsschluß seine Umsatzsteuer-Identitätsnummer (USt-ID-Nr.) anzugeben und schriftlich zu bestätigen, dass der Erwerb für sein Unternehmen erfolgt. Gibt der Käufer die USt-ID-Nr. nicht oder nicht richtig bekannt oder verwendet er die USt-ID-Nr. missbräuchlich, so haftet er dem Verkäufer unbeschadet weiterer Ansprüche auch für die Zahlung der deutschen Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.
5. Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten, Begrenzung der Haftung für Mängel, Abkürzung der Verjährung von Mängelansprüchen
Die Ware ist unverzüglich nach der Ablieferung im handelsüblichen Umfang zu untersuchen, dabei sind geringfügige (+/- 10%) Abweichungen von den Bestellmengen zulässig. Sonstige offensichtliche geringfügige Mängel, Falschlieferungen und Mengenfehler sind sofort bei Übernahme auf den Frachtbriefen vom Frachtführer gegenzeichnen zu lassen. Bei größeren Mängeln und bei jeglichen Mängeln von Lieferung von Frisch- und tiefgefrorener Ware sowie Halbfabrikaten zur industriellen Weiterverarbeitung ist uns unmittelbar nach Empfang eine schriftliche Mängelanzeige zu machen; parallel hierzu sind wir mündlich bzw. fernmündlich zu unterrichten. Bei Voll- bzw. Halbkonserven sind größere Mängel, Falschlieferungen und Mengenabweichungen innerhalb von 3 Arbeitstagen schriftlich anzuzeigen. Sollten wir wider Erwarten nicht erreicht werden, so hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass ein vereidigter unabhängiger Havarie-Kommissar hinzugezogen wird. Auch verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Erkennen und Sichtbarwerden schriftlich anzuzeigen. In allen Fällen eines Verstoßes gegen die maßgeblichen Rüge- und Anzeigeobliegenheiten gilt die betroffene Ware als genehmigt. Im Falle der Mangelhaftigkeit der Lieferung kann der Käufer zur Mängelbeseitigung zunächst nur Nacherfüllung verlangen. Die Wahl der jeweiligen Nacherfüllungsart – Beseitigung der Mängel (Nachbesserung) oder Ersatzlieferung – ist uns vorbehalten, wobei wir befugt sind, bei jedem erneuten
Nacherfüllungsversuch von der einen zur anderen Art zu wechseln.
Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung des Kaufpreises hat der Käufer wegen Mängeln nur dann, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt oder wir eine uns vom Käufer schriftlich gesetzte angemessene Nachfrist für die Nacherfüllung verstreichen lassen, ohne den Mangel zu beheben. Die Nacherfüllung gilt erst nach dem erfolglosen dritten Versuch als fehlgeschlagen, sofern wir auf einem dritten Versuch bestehen. Die vorbezeichneten Rechte hat der Käufer auch dann, wenn wir eine uns vom Käufer schriftlich unter Androhung der Ablehnung weiterer Nacherfüllung gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen lassen, ohne Ersatz zu liefern oder den Mangel zu beheben, oder wenn die Nacherfüllung unmöglich ist oder von uns verweigert wird.
Im Falle der Mängelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, daß die Liefergegenstände an einen anderen Ort als den für uns bei Vertragsabschluß erkennbaren Einsatz- bzw. Verwendungsort verbracht wurden. Zur Mängelbeseitigung hat der Käufer uns die nach unserem billigen Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Im Falle der Nacherfüllung durch Ersatzlieferung hat der Käufer auf unser Verlangen hin die mangelbehaftete Sache auf unsere Kosten zurückzusenden. Ersetzte Waren gehen in unser Eigentum über.
Mängelansprüche können nicht auf Schäden an der Ware, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Verarbeitung usw. sowie solcher Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, gestützt werden, sofern die Schäden nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.
Die bloße Angabe eines Mindesthaltbarkeitsdatums der Ware ist nicht als Garantie im Sinne des § 443 BGB zu verstehen.
Soweit gesetzlich zulässig, ist unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch aus deliktischer Haftung, begrenzt auf den Netto-Rechnungswert unserer an dem schadenstiftenden Ereignis unmittelbar beteiligten Warenmenge. Dies gilt nicht, soweit wir nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften (z.B. Produkthaftungsgesetz, Verletzung von Leben oder Körper oder Gesundheit einer Person) oder wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit unbeschränkt haften. In allen Fällen, in denen uns höchstens der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit trifft, mit Ausnahme unserer grobfahrlässigen Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ist unsere Haftung dem Umfange und der Höhe nach beschränkt auf den für uns bei Vertragsabschluß als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorhersehbaren Schaden des Käufers. Ein Schaden gilt insbesondere dann als nicht vorhersehbar, wenn der Käufer Dritten gegenüber schadens- oder aufwendungsersatzpflichtig wird und er seine Eigenhaftung nicht in AGB-rechtlich zulässiger Weise durch vertragliche Vereinbarung mit dem Dritten ausgeschlossen hat. Der Schaden in Form entgangenen Gewinns umfaßt nur solchen Gewinn, den der Käufer mit unserer Lieferung gemacht hätte, nicht aber zusätzlich den Gewinn, der dem Käufer im Falle eines Deckungsgeschäfts deshalb entgangen ist, weil er die für das Deckungsgeschäft eingesetzte Leistung hätte anderweit gewinnbringend verwerten können.
Werden von dritter Seite Ansprüche an den Käufer herangetragen, für die der Käufer uns in Regreß zu nehmen beabsichtigt, hat der Käufer uns umgehend umfassend zu informieren und in die Verhandlungen über den Anspruch miteinzubeziehen, sowie uns Gelegenheit zu geben, die Ansprüche aktiv abzuwehren oder für ihn zu befriedigen. Kommt der Käufer diesen Verpflichtungen nicht nach, so trägt er im Regreßfalle die Beweislast dafür, daß seine Leistungspflicht gegenüber dem Dritten auch ohne unsere Mitwirkung nicht geringer ausgefallen wäre und er seiner Schadenminderungspflicht in vollem Umfang nachgekommen ist. Dies gilt auch für Aufwendungen, die der Käufer zur Befriedigung oder Abwendung von solchen Ansprüchen Dritter vornimmt.
Die Gewährleistungsansprüche des Käufers mit Ausnahme der Aufwendungsersatzansprüche nach dem vorstehenden Absatz verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware.
6. Versicherungen
Grundsätzlich werden Lieferungen an den Käufer nur auf dessen ausdrücklichen schriftlichen Wunsch versichert. Bei Verkäufen “frachtfrei” oder gemäß INCO-Terms 2000 CPT trägt der Käufer die Versicherung. Bei Verkäufen “frei Haus” oder auch CIP gemäß INCO-Terms 2000 trägt der Verkäufer die Versicherung. Bei Verkäufen “ab Lager” oder “ab Kai” oder auch FCA laut INCO-Terms geht das Transportrisiko bei Übernahme auf den Käufer über.
7. Zahlungen, Gegenrechte des Käufers, Verzugsschaden, Lieferverweigerung
Die Rechnungen sind netto – ohne Abzug – prompt nach Zugang fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist. Schecks werden lediglich erfüllungshalber angenommen. Wechsel sind grundsätzlich ausgeschlossen. Etwaige Reklamationen berühren die Fälligkeit des Kaufpreises nicht.
Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen bzw. Gegenrechte berechtigen den Käufer zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung.
Bei Überschreiten der vereinbarten Zahlungsfrist, werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet.
Treten nach Vertragsschluss berechtigte Zweifel an der Kreditwürdigkeit oder Zahlungsfähigkeit des Käufers auf (insbesondere bei Aufhebung der Warenkreditversicherung, Wechsel- oder Scheckprotesten oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) oder befindet sich dieser bereits mit fälligen Forderungen in erheblichem Verzug, sind wir berechtigt, das Zahlungsziel bei späteren Rechnungen abzukürzen, Lieferungen auszusetzen oder Aufträge zu stornieren. Weiterhin sind wir berechtigt, nur noch Zug um Zug gegen vorherige Zahlung des Kaufpreises zu leisten oder vom Vertrag zurückzutreten.
8. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher uns gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche (einschließlich Saldoforderungen aus Kontokorrent) vor, und zwar auch dann, wenn die Ware weiterverarbeitet wird. Soweit die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden beweglichen Sachen vermischt oder verbunden wird, erwerben wir wertanteiliges Miteigentum. Im Falle der Weiterverarbeitung oder Umbildung erfolgt diese in unserem Auftrag ohne Verpflichtung für uns, so dass wir Hersteller werden.
Der Käufer ist bis auf Widerruf berechtigt, im ordentlichen Geschäftsgang die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware weiter zu veräußern. Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware (einschließlich uns zustehender Miteigentumsanteile) tritt uns hiermit der Käufer sämtliche ihm in diesem Zusammenhang zustehenden gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche gegen seine Vertragspartner ab, bei Veräußerung zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen werden uns hiermit die genannten Ansprüche gegen den Vertragspartner unseres Käufers in Höhe eines erstrangigen wertanteiligen Teilbetrages abgetreten. Bis auf Widerruf ist der Käufer zur Einziehung der abgetretenen Forderung im eigenen Namen ermächtigt. Der Käufer hat uns auf jederzeitiges Verlangen den Bestand der uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen nachzuweisen und seine Schuldner namhaft zu machen unter Beifügung von Rechnungskopien, die versehen sein müssen mit einem ordnungsgemäß vom Käufer unterschriebenen und datierten Vermerk: “Abgetreten an die MIKADO Organic & Industrial Foods GmbH”, gegebenenfalls unter Angabe der Abtretungshöhe. Wir werden die vorstehenden Sicherheiten freigeben nach unserer Wahl, soweit ihr Wert nicht nur vorübergehend den Nennbetrag unserer offenen Forderungen einschließlich Zinsen um mehr als 20% übersteigt. Wir sind zum Widerruf der Veräußerungsbefugnis gem. Abs. 2 und der Einziehungsermächtigung gem. Abs. 3 sowie zur Offenlegung der Forderungsabtretung befugt unter den im letzten Absatz von vorstehender Nr. 7 genannten Voraussetzung (Zweifel an Kreditwürdigkeit, Zahlungsunfähigkeit, erheblicher Verzug, wie dort beschrieben). Soweit vorstehend Bezug genommen wird auf den Warenwert, ist dies der Bruttowert unserer Rechnung bzw. der auf die Vorbehaltsware entfallende dort ausgewiesene Netto-Einzelwert zuzüglich anteiliger Kosten und Umsatzsteuer. Soweit wir vorstehend wertanteilige Rechte erwerben, entspricht unser Anteil dem Anteil unserer Vorbehaltsware nach ihrem Warenwert im Verhältnis zu den Waren des Käufers oder Dritter nach ihrem Einkaufs-Warenwert beim Käufer, bei Weiterverarbeitung und Umbildung zuzüglich der weiteren Gestehungskosten des Käufers. Im Rahmen der Freigabeklausel werden abgetretene Forderungen mit 75% des Nennwertes bewertet, Vorbehaltswaren und Miteigentumsanteile mit ihren bzw. den ihnen zugeordneten Warenwerten.
9. Schriftform, Verjährung, Abtretungsbeschränkung
Soweit in diesen AVLB eine Schriftform bestimmt wird, ist damit Papierform (Brief, Telefax, Telegramm) gemeint. Die Textform bzw. elektronische Form erfüllen die Schriftform nur dann, wenn wir nachweislich parallel auch mündlich auf die betreffende Nachricht hingewiesen wurden, den Erhalt der Nachricht wenigstens in Textform bestätigt haben und die Nachricht nur Modalitäten der Vertragsabwicklung eines bereits geschlossenen Vertrages betrifft, also insbesondere dann nicht, wenn solche Vertragsbedingungen, die zuvor in papierner Form fixiert wurden oder eine Regelung dieser AVLB betroffen ist.
Soweit in diesen AVLB nicht anders bestimmt, gelten die gesetzlichen Verjährungsregeln. Eine Hemmung der Verjährung gegen uns geltend gemachter Ansprüche wird durch Verhandlungen über sie jedoch nur dann bewirkt, wenn und soweit unsere in Rede stehende Vertragspflicht unstreitig, schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.
Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit den mit uns geschlossenen Verkaufsverträgen, insbesondere Mängelansprüche, können nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung abgetreten werden.
10. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für alle unsere Verträge gilt ausschließlich deutsches Recht.
Für alle Streitigkeiten aus, über oder im Zusammenhang mit Geschäften, für die diese AVLB gelten, ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand Berlin.
V1.0 18-08-20